Gebührenübersicht


Für den Friedhof
der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Falkenstein/Vogtl.
Friedhofsgebührenordnung vom 29.11.2006, gültig ab 01.02.2007

Angaben ohne Gewähr


Aufgrund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33), zuletzt geändert durch das Zweite Kirchengesetz zu Änderung der Kirchgemeindeordnung vom 2. April 1998 (Amtsblatt Seite A 54), hat der Kirchenvorstand für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Falkenstein am 27. Mai 2003 die folgende Gebührenordnung beschlossen:


§ 1
Gebührenpflicht

  1. Für die Benutzung des Friedhofes der Kirchgemeinde und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.
  2. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beantragung oder Erbringung der Leistung.
  3. Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
  4. Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, so sind die der Friedhofsverwaltung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

§ 2
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Nutzungsberechtigte oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3
Fälligkeit, Einziehung und Widerspruch

  1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid, der dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt zu geben ist.
  2. Die Gebühren sind mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
  3. Die Kirchgemeinde kann Bestattungen und andere Leistungen verweigern, sofern fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind.
  4. Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den staatlichen Bestimmungen.
  5. Gegen den Gebührenbescheid ist der Widerspruch zulässig. Dieser hat keine aufschiebende Wirkung. über den Widerspruch entscheidet der Kirchenvorstand der Kirchgemeinde.
    Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 4
Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5
Gebührenübersicht

I. Nutzungsgebühren
    pro Jahr Ruhezeit
1.2. Reihengrab 11,20 EUR 224,00 EUR
2.1. Wahlgrab (je Stelle) 12,35 EUR 247,00 EUR
2.2. Urnengrab (je Stelle) 10,50 EUR 210,00 EUR
2.3. Verlängerungsgebühr für Grabstätten nach 2.1. 12,35 EUR
2.4. Verlängerungsgebühr für Grabstätten nach 2.2. 10,50 EUR
2.5. Pflegegebühr für ein einheitlich gestaltetes Reihengrab einfachster Pflege durch die Friedhofsverw. (Sarg-Wiesengrab)
(Vorbereitung, Erstgestaltung, Bepflanzung und Pflegekosten für 20 Jahre)
(63,22 EUR) 1264,43 EUR
2.5.2. Pflegegebühr für ein Reihengrab einfachster Pflege/Kind bis 10 Jahre   421,48 EUR
2.6. Gebühr für das Urnengemeinschaftsgrab (mit Pflege durch die Friedhofsverwaltung auf 20 Jahre, einschließlich Grabmal, Pflege, Nutzungs-, Friedhofsunterhaltungs- und Beisetzungsgebühr (73,90 EUR) 1478,00 EUR
2.7. Pflegegebühr für ein herkömmliches Reihengrab für Sargbestattung (mit Vorbereitung, Erstgestaltung, Bepflanzung und Pflegekosten für 20 Jahre) (84,50 EUR) 1690,00 EUR
2.8. Pflegegebühr für ein einheitlich gestaltetes Reihengrab für Urnenbestattungen (Vorbereitung, Erstgestaltung, Bepflanzung und Pflegekosten für 20 Jahre) (30,65 EUR) 613,00 EUR
II. Friedhofs-Unterhaltungs-Gebühr
Je Grablager und Jahr 18,50 EUR
III. Bestattungs-, Beisetzungsgebühr
1.1. Sargbestattung 385,00 EUR
1.1.1. Sargbestattung Kind bis 10 Jahre 180,00 EUR
1.2. Urnenbeisetzungen 178,95 EUR
1.3. Beisetzung in Urnengemeinschaftsanlage 51,13 EUR
2. Besondere Gebühren
2.1. Benutzung der Friedhofskapelle 95,00 EUR
2.1.1. Benutzung der Friedhofskapelle (Gemeindeglieder) 50,00 EUR
2.2. Benutzung der Aufbahrungshalle 65,00 EUR
2.2.1. Benutzung Aufbahrungshalle für zusätzliche Verabschiedung 28,00 EUR
2.3 Nebenarbeit/Frostzuschlag, pro Stunde 24,00 EUR
2.4 Material zur Grabaufrüstung 17,00 EUR
IV. Gebühren für Umbettungen
1. Umbettung Sarg auf unserem Friedhof 404,00 EUR
2. Umbettung Sarg auf fremden Friedhof 317,00 EUR
3. Umbettung Sarg von fremdem Friedhof 215,00 EUR
4. Umbettung Urne auf unserem Friedhof in Urnengrab 178,95 EUR
5. Umbettung Urne auf fremden Friedhof 128,00 EUR
6. Umbettung Urne in Gemeinsch.-Urnenanlage, eigener FH 110,00 EUR
7. Umbettung Urne in Gemeinsch.-Urnenanlage, fremder FH 125,00 EUR
VII. Sonstige Gebühren
1. Dienstkosten bei Trauerfeier auswärts 40,00 EUR
2. Ausmauerung für Grüfte/Wahlgräber pro Stelle 102,00 EUR
3. Endhügelung eines Reihengrabes 107,50 EUR
4. Endhügelung Einzel-Urnengrab 28,00 EUR
5. Endhügelung und Herrichten eines Doppelurnengrabes (neue Hecke) 35,00 EUR
6. Endhügelung und Herrichten eines Doppelurnengrabes (vorhandene Hecke) 40,00 EUR
7. Endhügelung und Herrichten Einzel-Wahlgrab bei Urnenbeisetzung 48,00 EUR
8. Einebnung eines Urnengrabes 30,00 EUR
9. Einebnung Sarg-Einzelgrab 40,00 EUR
10. Einebnung Sarg-Doppelgrab 60,00 EUR
10. Gewerbegebühr jährlich 31,50 EUR
11. Grabmahlgenehmigungsgebühr 25,00 EUR
12. Einmalige Gewerbegebühr 10,00 EUR


Diese Gebührenordnung ist durch das Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt bestätigt und tritt mit seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Falkenstein im Februar 2007

Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Falkenstein Grünbach



Beispiel Kostenaufstellung für Sargbestattung / Urnenbestattung



   zuletzt aktualisiert am: 13.02.2007