Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach
Für den Friedhof: In Kommune Ellefeld: Friedhof Falkenstein-Grünbach
vom 14.05.2025
Angaben ohne Gewähr
Der Kirchenvorstand der Ev.- Luth.- Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach hat in seiner Sitzung vom 14.05.2025 aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. 1983 S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12 Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und 3 Ab-satz 1 der Verordnung über die amtliche Bekanntmachung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landes-kirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntmachungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August 2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der jeweils gültigen Fassung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
- Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
- Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
- Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
- Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 5 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 31.03. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger
Gebühren
- Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
- Rückständige Gebühren werden im Verwaltungs-zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren
| I. | Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr) | |
|---|---|---|
| 1. | Reihengrabstätten | |
| 1.1 | für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) | 202,50 € |
| 1.2 | für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) | 405,00 € |
| 2. | Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre) | |
| 2.1 | für Sargbestattungen 2.1.1 Einzelstelle | 425,00 € |
| 2.1.2 | Doppelstelle | 850,00 € |
| 2.2 | für Urnenbeisetzungen | |
| 2.2.1 | Einzelstelle | 425,00 € |
| 2.2.2 | Doppelstelle | 710,00 € |
| 2.3 | Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten pro Jahr für Grabstätten | |
| nach 2.1.1 | 21,25 € | |
| nach 2.1.2 | 42,50 € | |
| nach 2.2.1 | 17,75 € | |
| nach 2.2.2 | 35,50 € | |
| II. | Bestattungs- und Beisetzungsgebühr | |
| (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.) | ||
| 1. | Sargbestattung (Verstorbene bis 10 Jahre) | 300,00 € |
| 2. | Sargbestattung (Verstorbene ab 11 Jahre) | 540,00 € |
| 3. | Urnenbeisetzung | 240,00 € |
| 4. | Gebühr für Träger bei Sargbestattungen, pro Träger | |
| III. | Umbettungen, Ausbettungen | |
| Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren. | ||
| IV. | Friedhofsunterhaltungsgebühr | |
| Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 30,00 € pro Grablager. | ||
| V. | Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle | |
| 1. | Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle pro Benutzung | 85,00 € |
| 2. | Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle pro Benutzung | 135,00 € |
| VI. | Gebühren für Gemeinschaftsanlagen | |
| Die Gebühren enthalten die Kosten für Erstgestaltung, die Bestattung, die Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie die Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre). Die Gebühr enthält keine Nutzung von Leichenhalle und Kapelle. | ||
| 1. | Gemeinschaftseinzelgräber | |
| 1.1 | für Sargbestattungen, mit Einzeldenkmal | 4.540,00 € |
| 1.2 | für Urnenbeisetzungen | 2.240,00 € |
| 2. | Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung | 2.380,00 € |
| 3. | Naturgrab mit Einzeldenkmal | 2.315,00 € |
B. Verwaltungsgebühren
| 1. | Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z.B. Einfassungen) | 45,00 € |
| 2. | Genehmigung für die Veränderung eines Grabmals oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen | 22,50 € |
| 3. | Erstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende | 45,00 € |
| 4. | Einebnung Urnengrab | 80,00 € |
| 5. | Einebnung Sarg-Einzelgrab | 100,00 € |
| 6. | Einebnung Sarg-Doppelgrab | 160,00 € |
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
- Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
- Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Friedhofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch.
- Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht und ist erreichbar unter www.evlks.de/friedhofsanzeiger.
- Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugänglich gemacht: Pfarramt und Friedhofsverwaltung. Ein Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und übersandt. Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt werden.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 18.09.2024 außer Kraft.
Falkenstein, den 14.05.2025
Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Falkenstein-Grünbach
L. S.
Grundmann Vorsitzender
Wolf Mitglied
Bestätigt
AZ: R 56513 Falkenstein-Grünbach Chemnitz, den 22.05.2025
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig
L. S.
i.A. Schwabe Sachbearbeiter